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Wildunfall und Wildschaden bei der Versicherung
Auf Deutschlands Straßen kommt es jährlich zu rund 250.000 Wildunfällen mit Personen- und Sachschäden. Wie soll sich der Verkehrsteilnehmer bei einem Wildschaden verhalten und in welchen Fällen ersetzt die Kaskoversicherung den entstandenen Schaden? Die nachstehende Übersicht mit Hinweisen der ARAG-Versicherung erläutert typische Fragen zu diesem Thema und kann daher auch als kleiner Ratgeber bzw. Checkliste herangezogen werden.
In Kürze: Grundsätzlich kommt die Teilkaskoversicherung für Unfälle mit Haarwild (Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs, Hase) auf, die Vollkaskoversicherung übernimmt aber in jedem Fall die Schäden am eigenen Fahrzeug. Kommt es nach einer Begegnung mit einem Wildtier zu einem Schaden am Wagen, der nicht durch einen Zusammenstoß, sondern etwa durch Ausweichen verursacht wird, kommt eine Begleichung durch die Teilkasko unter dem Aspekt "Rettungskosten" in Betracht. So entschied es das Amtsgericht München in einem konkreten Fall (AG München, Az.: 345 C 3874/08).
Kleine Checkliste bei Wildschaden und Wildunfall
Tipps zum Verhalten bei Wildwechsel: Kommt es zu einem Wildunfall, ist es am besten, sofort die Polizei zu kontaktieren, die dann wiederum den zuständigen Förster informiert. Falls das verletzte Tier geflüchtet ist, sollte sich der betroffene Verkehrsteilnehmer von den Ordnungshütern eine sogenannte Wildbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung ausstellen lassen. Im Falle einer Vollkaskoversicherung kommt diese in der Regel für den gesamten Schaden auf. Auch bei einer Teilkaskoversicherung sind Schäden mitversichert, die der Versicherungsnehmer durch einen Zusammenstoß mit Haarwild (z.B. Hirsch, Reh etc.) erleidet. Bei kleineren Tieren (z.B. Hasen) besteht laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes jedoch keine generelle Einstandspflicht der Teilkasko. Da es einen geringen Schaden verursacht ein kleines Tier zu überfahren, sollte man ggf. diesem aus Versicherungssicht nicht ausweichen (OLG Koblenz, Az.: 10 U 1415/05 und BGH IV ZR 321/95).
Auch ein totes Wildschwein ist Haarwild
Beim klassischen Wildunfall rennt das Tier auf die Straße und wird vom Fahrzeug erfasst. War es Haarwild zahlt meist die Teilkaskoversicherung den durch den Zusammenprall entstandenen Schaden. Was geschieht aber nun, wenn das Tier schon tot auf der Straße liegt, wenn der Autofahrer in es hineinfährt? Vertraut man auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht auch diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, da diese besagt, dass zwar das Fahrzeug nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss. Somit steht die Versicherung in der Zahlungsverpflichtung. Anders entschied vor einigen Jahren das Oberlandesgericht in München. Es sah den Versicherungsfall nur beim Zusammenstoß mit einem sich in Bewegung befindlichen Tier gegeben (LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06, OLG München, Az.: 10 U 4630/85).
Beweisnotstand bei Wildunfall
Ein Autofahrer kam in einem Waldstück von der Straße ab. Dies
erklärte er damit, dass neben der Fahrbahn plötzlich
Wildschweine aufgetaucht seien, die auf die Straße zu laufen
drohten. Bei dem darauf folgenden Ausweichmanöver sei er von der Straße
abgekommen. Den entstandenen Schaden machte er bei seiner
Kaskoversicherung geltend. Als die Versicherung den Schadensausgleich
verweigerte, zog der Autofahrer vor Gericht. Er unterlag jedoch in zwei
Instanzen.
Wer Ansprüche geltend macht, muss das Vorliegen der Voraussetzungen
darlegen und beweisen. Von diesem Grundsatz ist auch bei Wildschadensfällen
nicht abzurücken. Sofern keinerlei Spuren für die behauptete
Beeinträchtigung durch Tiere festgestellt werden können und dem
Anspruchsteller auch keine Zeugen für den Vorfall zur Verfügung
stehen, kann der Beweis des Schadenshergangs nicht durch eine Einvernahme
des Geschädigten ersetzt werden. Das Oberlandesgericht Jena begründete
seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass anderenfalls Manipulationen
Tür und Tor geöffneten wären.
Urteil des OLG Jena vom 07.03.2001 - 4 U 893/00, NJW-RR 2001, 1319, ZfS 2001, 319
Wildunfall bei überhöhter Geschwindigkeit
Ein Autofahrer, der nachts in einem Waldgebiet bei erlaubten 70 km/h mit 80 km/h fährt und dabei mit einer Gruppe Wildschweinen kollidiert, haftet alleine für den entstandenen Schaden. Auch wenn hier kein Warnschild auf einen möglichen Wildwechsel hinwies, durfte der Autofahrer nicht mit dieser hohen Geschwindigkeit fahren, zumal er wegen ständigen Gegenverkehrs nur das Abblendlicht einschalten konnte.
Urteil des OLG Celle vom 29.04.2004 - 14 U 214/03, MDR 2004, 1352, OLGR Celle 2004, 414
Versicherung zahlt grundsätzlich nur bei Wildunfall mit Jagdwild
Teilkaskoversicherungen zahlen in der Regel nur bei einem Wildunfall mit Jagdwild. Bei kleineren Tieren wie Eichhörnchen muss die Versicherung nicht zahlen. Das Landgericht Coburg wies daher am 29. Juni 2010 die Klage einer Kundin einer Teilkaskoversicherung gegen ihren Versicherer wegen eines Wildunfalls ab (AZ: 23 O 256/09). [Mehr hierzu im Artikel
Wildunfall ist nicht gleich Wildunfall].