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Wildunfall und Wildschaden bei der Versicherung

Auf Deutschlands Straßen kommt es jährlich zu rund 250.000 Wildunfällen mit Personen- und Sachschäden. Wie soll sich der Verkehrsteilnehmer bei einem Wildschaden verhalten und in welchen Fällen ersetzt die Kaskoversicherung den entstandenen Schaden? Die nachstehende Übersicht mit Hinweisen der ARAG-Versicherung erläutert typische Fragen zu diesem Thema und kann daher auch als kleiner Ratgeber bzw. Checkliste herangezogen werden.

In Kürze: Grundsätzlich kommt die Teilkaskoversicherung für Unfälle mit Haarwild (Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs, Hase) auf, die Vollkaskoversicherung übernimmt aber in jedem Fall die Schäden am eigenen Fahrzeug. Kommt es nach einer Begegnung mit einem Wildtier zu einem Schaden am Wagen, der nicht durch einen Zusammenstoß, sondern etwa durch Ausweichen verursacht wird, kommt eine Begleichung durch die Teilkasko unter dem Aspekt "Rettungskosten" in Betracht. So entschied es das Amtsgericht München in einem konkreten Fall (AG München, Az.: 345 C 3874/08).

Kleine Checkliste bei Wildschaden und Wildunfall

Tipps zum Verhalten bei Wildwechsel: Kommt es zu einem Wildunfall, ist es am besten, sofort die Polizei zu kontaktieren, die dann wiederum den zuständigen Förster informiert. Falls das verletzte Tier geflüchtet ist, sollte sich der betroffene Verkehrsteilnehmer von den Ordnungshütern eine sogenannte Wildbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung ausstellen lassen. Im Falle einer Vollkaskoversicherung kommt diese in der Regel für den gesamten Schaden auf. Auch bei einer Teilkaskoversicherung sind Schäden mitversichert, die der Versicherungsnehmer durch einen Zusammenstoß mit Haarwild (z.B. Hirsch, Reh etc.) erleidet. Bei kleineren Tieren (z.B. Hasen) besteht laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes jedoch keine generelle Einstandspflicht der Teilkasko. Da es einen geringen Schaden verursacht ein kleines Tier zu überfahren, sollte man ggf. diesem aus Versicherungssicht nicht ausweichen (OLG Koblenz, Az.: 10 U 1415/05 und BGH IV ZR 321/95).

Auch ein totes Wildschwein ist Haarwild

Beim klassischen Wildunfall rennt das Tier auf die Straße und wird vom Fahrzeug erfasst. War es Haarwild zahlt meist die Teilkaskoversicherung den durch den Zusammenprall entstandenen Schaden. Was geschieht aber nun, wenn das Tier schon tot auf der Straße liegt, wenn der Autofahrer in es hineinfährt? Vertraut man auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht auch diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, da diese besagt, dass zwar das Fahrzeug nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss. Somit steht die Versicherung in der Zahlungsverpflichtung. Anders entschied vor einigen Jahren das Oberlandesgericht in München. Es sah den Versicherungsfall nur beim Zusammenstoß mit einem sich in Bewegung befindlichen Tier gegeben (LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06, OLG München, Az.: 10 U 4630/85).

Beweisnotstand bei Wildunfall

Ein Autofahrer kam in einem Waldstück von der Straße ab. Dies erklärte er damit, dass neben der Fahrbahn plötzlich Wildschweine aufgetaucht seien, die auf die Straße zu laufen drohten. Bei dem darauf folgenden Ausweichmanöver sei er von der Straße abgekommen. Den entstandenen Schaden machte er bei seiner Kaskoversicherung geltend. Als die Versicherung den Schadensausgleich verweigerte, zog der Autofahrer vor Gericht. Er unterlag jedoch in zwei Instanzen.

Wer Ansprüche geltend macht, muss das Vorliegen der Voraussetzungen darlegen und beweisen. Von diesem Grundsatz ist auch bei Wildschadensfällen nicht abzurücken. Sofern keinerlei Spuren für die behauptete Beeinträchtigung durch Tiere festgestellt werden können und dem Anspruchsteller auch keine Zeugen für den Vorfall zur Verfügung stehen, kann der Beweis des Schadenshergangs nicht durch eine Einvernahme des Geschädigten ersetzt werden. Das Oberlandesgericht Jena begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass anderenfalls Manipulationen Tür und Tor geöffneten wären.
Urteil des OLG Jena vom 07.03.2001 - 4 U 893/00, NJW-RR 2001, 1319, ZfS 2001, 319

Wildunfall bei überhöhter Geschwindigkeit

Ein Autofahrer, der nachts in einem Waldgebiet bei erlaubten 70 km/h mit 80 km/h fährt und dabei mit einer Gruppe Wildschweinen kollidiert, haftet alleine für den entstandenen Schaden. Auch wenn hier kein Warnschild auf einen möglichen Wildwechsel hinwies, durfte der Autofahrer nicht mit dieser hohen Geschwindigkeit fahren, zumal er wegen ständigen Gegenverkehrs nur das Abblendlicht einschalten konnte.
Urteil des OLG Celle vom 29.04.2004 - 14 U 214/03, MDR 2004, 1352, OLGR Celle 2004, 414

Versicherung zahlt grundsätzlich nur bei Wildunfall mit Jagdwild

Teilkaskoversicherungen zahlen in der Regel nur bei einem Wildunfall mit Jagdwild. Bei kleineren Tieren wie Eichhörnchen muss die Versicherung nicht zahlen. Das Landgericht Coburg wies daher am 29. Juni 2010 die Klage einer Kundin einer Teilkaskoversicherung gegen ihren Versicherer wegen eines Wildunfalls ab (AZ: 23 O 256/09). [Mehr hierzu im Artikel Wildunfall ist nicht gleich Wildunfall].

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