Streit über den erzielbaren Restwert bei Totalschaden
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden versucht die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht selten, den im Sachverständigengutachten festgelegten Restwert des Unfallfahrzeugs als zu niedrig in Frage zu stellen. Sofern die Versicherung nicht selbst ein höheres Kaufangebot vorlegt, ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, das Fahrzeug zu dem geschätzten Preis zu verkaufen und den Kaufpreis im Rahmen der Schadensberechnung als Restwert anzusetzen.
Ein höherer Restwert ist nur dann anzusetzen, wenn die Versicherung nachweisen kann, dass auf dem regionalen Markt ein höherer Kaufpreis hätte erzielt werden können. Diesen Nachweis sieht der Bundesgerichtshof nicht als erbracht an, wenn sich der erzielte Verkaufserlös noch am untersten Rand der im Sachverständigengutachten ermittelten üblichen Preisspanne bewegt.
Urteil des BGH vom 12.07.2005
VI ZR 132/04
Pressemitteilung des BGH