Versicherungsschutz bei Hochwasser und Überschwemmung

Bei einem Unwetterschaden (hier: Schaden infolge von Überschwemmung und Hochwasser) stellt sich die Frage: "Wer bzw. welche Versicherung kommt für den Schaden auf?". Spätestens seit dem Hochwasser im August 2002 (Überschwemmung und Flut) weiß man, dass große Schäden nicht nur durch Herbststurm und Schneeschmelze auftreten. [Mehr hierzu auch im Artikel Sturmschaden und Überschwemmung - Wer zahlt den Schaden]. Ein Überschwemmungsschaden kann von mehreren Versicherungen (teilweise) gedeckt sein.

Hochwasser und Überschwemmung kommen plötzlich
Anfang September 2011 hat das Hochwasser in Gelting im Kreis Schleswig-Flensburg große Schäden innerhalb kurzer Zeit verursacht. Das Hochwasser stand infolge der Überschwemmung nach Pressemeldungen bis zu 1,20 Meter hoch. Einige Häuser konnten nur mit dem Boot erreicht werden. Zusätzliches Pech für die Bewohner. Wegen der Talsenke und damit drohenden Gefahr von Überschwemmung und Hochwasser sind die Wohngebäude praktisch nicht gegen Überschwemmung und Hochwasser versicherbar. Schäden an Wohngebäuden wegen Hochwasser können in der Regel ohnehin nur im Rahmen einer Elementarschaden-Zusatzversicherung zu einer Hausratversicherung bzw. Gebäudevesicherung versichert werden. Für Häuser in hochwassergefährdeten Regionen ist dieser Schutz allerdings kaum zu bekommen. Als Folge müssen Eigentümer die Schäden wegen Überschwemmung und Hochwasser an den Häusern selbst tragen.

Elementarschadenversicherung
Eine Elementarschadenversicherung schützt den Wertverlust der Immobilie gegen besondere Naturgefahren wie zum Beispiel einer Überschwemmung (Elementarschaden). Dieser Versicherungsschutz ist allerdings in Regionen mit hohem Gefährdungspotenzial kaum oder nur gegen entsprechend hohe Zuschläge zu bekommen. So ist an manchen Teilen des Rhein-Ufers ein derartiger Versicherungsschutz nicht möglich. Das dort gebaute Haus ist kaum versicherbar. [Mehr hierzu im Artikel Elementarschadenversicherung].

BGH zu Wasserschaden bei unterirdischem Wasereintritt
Sind bei einer Wohngebäudeversicherung auch Schäden durch "Überschwemmung des Grundstücks" mitversichert, ist ein Versicherungsfall nicht nur bei einer überirdischen Überflutung, sondern auch bei einem Wassereintritt von unterhalb der Erdoberfläche gegeben. Nicht abgedeckt sind lediglich Wasserschäden, die von einem Anstieg des Grundwasserspiegels herrühren. So heißt es im Urteil des BGH vom 20.04.2005 - IV ZR 252/03 "Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht entschädigungspflichtig, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser in das Gebäude eingedrungen sei und es beschädigt habe, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage. Das dafür herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (aaO) betrifft zum einen eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Zum anderen gibt die darin vorgenommene begriffliche Unterscheidung zwischen Oberflächen-, Grund- und erdgebundenem Wasser - Begriffe, die in den Versicherungsbedingungen der Beklagten für Überschwemmungsschäden nicht aufgenommen sind - für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nichts her."

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Hausratversicherung
Auch in der Hausratversicherung sind die Schäden durch Überschwemmung und Hochwasser zumeist nicht versicherbar. Ein Sonderfall bilden die alten "DDR-Policen". Hauseigentümer in Ostdeutschland können statt der Elementarschaden-Versicherung ggf. noch auf ihre alte (erweiterte) Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung aus DDR-Zeiten zugreifen. In diesen Versicherungsscheinen sind auch Schäden durch Überschwemmungen mit abgedeckt.

Wie bei der Wohngebäudeversicherung deckt die Hausratversicherung in der Regel nur Schäden am Hausrat ab, die durch Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser und Einbruchdiebstahl verursacht worden sind. Eine Überschwemmung zählt nicht dazu. Viele Bürger wissen aber zum Beispiel nicht, dass andererseits die Hausratversicherung sogar für Schäden außerhalb der eigenen Wohnung aufkommt. Sogar ein Diebstahl im Urlaub kann durchaus als Schaden gemeldet werden. Es gibt in der Regel keine räumliche Begrenzung aber eine deutliche Einschränkung in der Höhe der Versicherungsleistung. [Mehr hierzu im Artikel Informationen zur Hausratversicherung].

Kfz-Versicherung (Autoversicherung)
Die Kfz-Versicherung, d.h. die Vollkasko oder Teilkasko, ersetzen die Schäden am Auto. Ein anderer Sachverhalt liegt vor, wenn der Fahtzeughalter rechtzeitig vor dem Hochwasser bzw. der Überschwemmung gewarnt war und es schuldhaft versäumt hat, sein Fahrzeug rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Ansonsten gilt: Der Versicherungsnehmer hat nur die in der Teilkaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen. Es kommt nicht zu einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Teilkaskoversicherung. Lose Wertsachen im Auto werden nicht ersetzt. Dies gilt auch für die Kosten für einen eventuell benötigten Mietwagen. [Mehr hierzu im Artikel Ratgeber Teilkaskoversicherung].

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