Dabei kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Abmahnenden darstellt. Ist die Verantwortlichkeit des Verletzers derart klar, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, er werde ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn zwischen den Parteien in der Vergangenheit bereits zahlreiche Wettbewerbsprozesse geführt wurden. Aus der Vielzahl der zwischen den Parteien geführten Verfahren schloss das Oberlandesgericht Frankfurt im entschiedenen Fall, dass das abmahnende Unternehmen auch unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Inanspruchnahme berechtigt war, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Urteil des OLG Frankfurt vom 09.02.2006
6 U 94/05
JurPC Web-Dok. 74/2006
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