Das Oberlandesgericht Hamburg wendet diese Grundsätze auch bei Abwerbemaßnahmen gegenüber einem in Insolvenz geratenen Unternehmen an. Insolvenzverwalter können demzufolge aus einem solchen Vorgang in der Regel keine Schadensersatzansprüche herleiten. Dies gilt erst recht, wenn wie hier die Geschäftsleitung der in Insolvenz geratenen Firma mit der Übernahme der Arbeitskräfte und Kundendaten durch das vom Insolvenzverwalter verklagte Konkurrenzunternehmen einverstanden war, um die Belegschaft nicht in ihrem beruflichen Fortkommen zu behindern.
Urteil des OLG Hamburg vom 23.12.2004
5 U 29/04
Pressemitteilung des OLG Hamburg
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