Danach ist es nicht als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn ein Unternehmer einem vertraglich noch gebundenen Kunden eines Konkurrenten dadurch bei einer ordentlichen Kündigung behilflich ist, dass er ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorlegt, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da es weder eine unsachliche Einflussnahme auf den Verbraucher noch eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers darstellt.
Urteil des BGH vom 07.04.2005
I ZR 140/02
Pressemitteilung des BGH
|
|