In der aktuellen Entscheidung stellten die Bundesrichter klar, dass es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Telefoneinrichtungen verwendet werden, nicht darauf ankommt, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden. Der anrufende Konkurrent benutzt in beiden Fällen für eine Tätigkeit, die gegen die Interessen des betroffenen Unternehmens gerichtet ist, dessen Kommunikationssystem und stört den Angerufenen bei der Arbeit.
Urteil des BGH vom 09.02.2006
I ZR 73/02
BGHR 2006, 760
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