AGB: Lieferfristenangabe "in der Regel..." wettbewerbswidrig

Nach Ansicht des Kammergericht Berlin (03.04.2007 Az: 5 W 73/07) ist eine Lieferfristangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Wortlaut "in der Regel..." nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB und daher wettbewerbswidrig. Ein ebay-Verkäufer musste so eine einstweilige Verfügung akzeptieren.

Auszug aus dem Beschluss: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, weiterhin untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Online-Plattform des Internethauses eBay im Zusammenhang mit dem Angebot von Hochzeitsartikeln an Letztverbraucher zum Kauf wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen:

"Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage - 10 Tagen nach Zahlungseingang" im Zusammenhang mit folgenden Angaben: "Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern kann. Bei H... ca. 4 - 6 Tage.".

Die Wettbewerbswidrigkeit sieht das Kammergericht Berlin im Begriff "...in der Regel...", weil so die vom eBay-Verkäufer bestimmte Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt ist. Ein Durchschnittskunde müsse ohne Schwierigkeiten in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Angaben zum Lieferzeitpunkt würden dazu führen, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung faktisch in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Mit der Bestimmung, die Versandübergabe an den Paketdienst erfolge "in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang", würde der bestellende Kunde sein generelles Einverständnis erteilen und im Ausnahmefall auch einer späteren Versendung zustimmen.

Ein Ende des vereinbarten Lieferzeitraums sei dann aber für den Kunden nicht festzustellen und wann konkret ein "Ausnahmefall" vorliegt. Aus diesem Grund kritisiert die Rechtsprechung "ca."-Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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