Auch nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG vom 8. Juni 2000) ist der Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzern vor Vertragsschluss neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Nur wenn ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat, muss auf Anforderung eine Telefonnummer angegeben werden.
Urteil des EuGH vom 16.10.2008
C-298/07
JurPC Web-Dok. 163/2008
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