Kfz-Versicherung bietet kostenlosen Mietwagen bei Kaskoschaden an

Eine Kfz-Versicherung versuchte, neue Kunden zu gewinnen. Sie ließ (über eine Agentur) ein Rundschreiben an Porsche-Fahrer verschicken, in dem sie ihre Leistungen anpries und einen Wechsel der Versicherung empfahl. Auf diese Werbeaktion reagierten 3500 Empfänger und forderten Informationen an. Diese interessierten Kunden wurden später nochmals angeschrieben. Diesmal wies die Kfz-Versicherung auf die Kündigungsfristen für einen Versichererwechsel hin und lockte die Adressaten mit einem Angebot: 'Exklusiv für Sie! Entscheiden Sie sich bis zum ... für uns und wir halten Sie auch im Falle eines Kaskoschadens innerhalb der ersten zwölf Monate mobil'. Man werde den neuen Versicherungsnehmern im Schadensfall kostenlos ein Mietfahrzeug der Mittelklasse (für maximal sieben Tage) zur Verfügung stellen. Ein Konkurrent beanstandete die Aktion als unlauteren Wettbewerb und forderte Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof klärte ihn darüber auf, dass das Abwerben von Kunden zum Wesen des Wettbewerbs gehört (I ZR 124/99). Ein 'Kundenkreis sei kein geschütztes Rechtsgut'; es sei keineswegs sittenwidrig, den Konkurrenten zielstrebig Kunden auszuspannen. Nur wenn dabei unlautere Mittel eingesetzt würden - die Mitbewerber schlecht gemacht oder die umworbenen Kunden getäuscht würden -, sei das Abwerben als wettbewerbswidrig einzustufen. Die Konkurrenten würden im Rundschreiben aber gar nicht erwähnt.

Es könne auch keine Rede davon sein, dass der Versicherer Kunden in die Irre geführt oder in übertriebener Weise angelockt habe. Wenn die Versicherung ihre Leistungen (für begrenzte Zeit) ohne Aufpreis verbessere, beeinträchtige das nicht den Wettbewerb, im Gegenteil. Dass ein günstiges Angebot Kunden anziehe, gehöre zum Leistungswettbewerb und sei nicht zu beanstanden, solange es die Verbraucher in ihren Entscheidungen nicht unsachlich beeinflusse. Der Versicherer müsse daher weder das Angebot zurücknehmen, noch dem Konkurrenten Schadenersatz leisten.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2001 - I ZR 124/99
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