Der Bundesgerichtshof klärte ihn darüber auf, dass das Abwerben von Kunden zum Wesen des Wettbewerbs gehört (I ZR 124/99). Ein 'Kundenkreis sei kein geschütztes Rechtsgut'; es sei keineswegs sittenwidrig, den Konkurrenten zielstrebig Kunden auszuspannen. Nur wenn dabei unlautere Mittel eingesetzt würden - die Mitbewerber schlecht gemacht oder die umworbenen Kunden getäuscht würden -, sei das Abwerben als wettbewerbswidrig einzustufen. Die Konkurrenten würden im Rundschreiben aber gar nicht erwähnt.
Es könne auch keine Rede davon sein, dass der Versicherer Kunden in die Irre geführt oder in übertriebener Weise angelockt habe. Wenn die Versicherung ihre Leistungen (für begrenzte Zeit) ohne Aufpreis verbessere, beeinträchtige das nicht den Wettbewerb, im Gegenteil. Dass ein günstiges Angebot Kunden anziehe, gehöre zum Leistungswettbewerb und sei nicht zu beanstanden, solange es die Verbraucher in ihren Entscheidungen nicht unsachlich beeinflusse. Der Versicherer müsse daher weder das Angebot zurücknehmen, noch dem Konkurrenten Schadenersatz leisten.
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