Versteigerung von Gebrauchtwagen im Internet

Ein bekannter Autovermieter verkaufte regelmäßig ausgemusterte Mietfahrzeuge als Gebrauchtwagen. Vier Fahrzeuge pro Woche bot er auf seiner Homepage an, die er per Internet-Auktion an den Mann brachte. Ein Zitat aus der Homepage: 'Bei S. steigen die Preise nicht - sie fallen. Und zwar alle 20 Sekunden um 250 DM. Das heißt für Sie: Preissenkungen verfolgen und im richtigen Moment zuschlagen'. Schon Tage vorher konnte man auf der Homepage Informationen über die Autos abrufen. Die berufsständische Vereinigung der Hamburger Auktionatoren bangte um ihren guten Ruf und forderte den Autovermieter auf, diese ‚verkehrte' Form von Auktion zu unterlassen.

Auch das Oberlandesgericht Hamburg hielt sie für wettbewerbswidrig und verbot die Werbemasche des Autovermieters (10 U 1124/99). Der Kunde stehe bei dieser Art von Spiel unter erheblichem Zeitdruck, denn der vorgegebene Preis sinke schnell und der Zuschlag erfolge in der Regel schon nach wenigen Minuten. Das Risiko, leer auszugehen steige mit jeder Sekunde - andererseits aber auch die Preisermäßigung. Hier entscheide also an Stelle sachlicher Erwägungen die reine Spiellust über den Kauf, und der Zeitdruck verleite zu unüberlegten Entscheidungen.

Dass der Anbieter per Internet vorher über die Fahrzeuge informiere, ändere daran nichts. Selbst wenn sich alle Teilnehmer kundig machten (was unwahrscheinlich sei): Diese Art der Auktion berge die Gefahr, vorher getroffene vernünftige Überlegungen im Eifer des Gefechts über Bord zu werfen. Der Gewinnanreiz verführe die Interessenten dazu, Vergleichsangebote außer Acht zu lassen und sich auf das Angebot des Autovermieters zu konzentrieren, was den Wettbewerb auf dem Gebrauchtwagenmarkt verzerre.


Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. April 2001 - 10 U 1124/99
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