Im Juli 1993 meldete sich der Markenhändler bei Daimler und pochte auf sein Markenrecht an der Bezeichnung E-Klasse: Zuerst zahlte ihm der Autohersteller für eine ausschließliche Lizenz an der französischen Marke 150.000 DM, für die Schweiz noch einmal 50.000 DM. Dann fand der Konzern offenbar, es sei genug. Jedenfalls kam es zu keiner Einigung über die Verwendung der Marke in Deutschland - Daimler beantragte statt dessen die gerichtliche Feststellung, dass dem Trittbrettfahrer gegen den Konzern keine Ansprüche mehr zustünden.Der Bundesgerichtshof gab dem Konzern Recht (I ZR 93/98). Zwar sei die Registrierung geschützter Marken nicht mehr wie früher an einen Geschäftsbetrieb gebunden, grundsätzlich könnten heute auch Werbeagenturen, Markendesigner und andere Privatpersonen Markenrechte erwerben. Das dürfe aber nicht dazu missbraucht werden, Produzenten und Gewerbetreibende systematisch als Geldquelle auszubeuten.
Genau das treffe hier jedoch zu: Der Markenspekulant habe für sich etwa 50 Bezeichnungen als Marken registrieren lassen, von denen er vermutete oder hoffte, dass andere sie künftig für ihre Werbung auswählen würden. Er habe die Marken weder in einem eigenen Geschäftsbetrieb nutzen wollen, noch sie (z.B. als Unternehmensberater) irgendwelchen Geschäftskunden zur Nutzung angeboten. Also habe er sie ausschließlich zu dem Zweck gehortet, um Unternehmen mit Geldforderungen überziehen zu können, sobald sie die gleichen oder ähnliche Bezeichnungen verwendeten.
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