Das Oberlandesgericht Celle war ebenfalls dieser Ansicht und verbot dem Händler diese Art der Werbung (13 U 112/00). Zwar müssten auch freie Kfz-Händler und Werkstätten die Möglichkeit haben, mit ihrer Spezialisierung für bestimmte Fahrzeuge, auch die einer bestimmten Marke, zu werben. In der fraglichen Anzeige werde aber übertrieben. Ihre Gestaltung erwecke den falschen Eindruck, hier biete eine autorisierte Vertragswerkstatt bzw. ein Vertragshändler des Autoherstellers seine Dienste an. Der Schriftzug 'Opel in W.' sei dem Firmennamen der Werkstatt unmittelbar vorangestellt, das könne der Leser gar nicht anders deuten.
Deshalb verzerre diese Werbung den Wettbewerb. Denn erfahrungsgemäß versprächen sich Autofahrer von einer Vertragswerkstatt besondere Qualität bei Wartungs- und Reparaturarbeiten, weil deren Personal vom Hersteller regelmäßig geschult werde. Das seien vom Hersteller besonders ausgesuchte und gut informierte Betriebe - viele Kunden bevorzugten deshalb Vertragshändler und -werkstätten. Dass sich Schrift und Farbton der Anzeige von denen der Opel-Fachhändler unterschieden, ändere nichts daran, dass man hier den Kunden absichtlich ein Missverständnis nahe lege: Denn der durchschnittlich informierte Verbraucher kenne die vom Autohersteller vorgeschriebene Gestaltung von Anzeigen nicht.
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