'Paketangebote' sind nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, ihre Preiswürdigkeit zu prüfen
Die deutsche Importgesellschaft des italienischen Automobilherstellers Fiat wehrte sich gegen das Knüller-Angebot einer deutschen Handelskette: Diese bot im Internet unter der Überschrift 'Jetzt schlägt's Punto!' zwei verschiedene Verkaufspakete an. Diese Paketangebote zu je 24.500 Mark enthielten einen Wagen (eben den angepriesenen Fiat Punto), mehrere technische Geräte (Motorroller, Drucker, Handy, Kamera bzw. Notebook) und eine Reise für den Käufer nach Berlin, um all diese schönen Sachen abzuholen. Auf Antrag des Autoimporteurs wurde der Handelskette verboten, für die zwei Paketangebote zu werben.Das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung (6 U 180/01). Es sei zwar nicht jedes Geschäft unzulässig, bei dem unterschiedliche Waren zu einem Gesamtpreis angeboten würden. Der Kunde müsse aber die Möglichkeit haben, die Preiswürdigkeit des Pakets auch in seinen einzelnen Bestandteilen zu prüfen. Diese Bedingung sei im konkreten Fall nicht erfüllt: Wegen der Art der einzelnen Waren, den wenig aufschlussreichen Angaben zu Waren und Preisen in der Internet-Werbung und wegen der kurzen Laufzeit des Angebots könnten Interessenten die Einzelpreise des 'Pakets' nicht zuverlässig in Erfahrung bringen.
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