Das Landgericht Frankfurt sah das ebenso und entschied gegen das Autohaus (3/8 O 70/99). Mit dieser Art der Warenauszeichnung verstoße der Händler gegen den Grundsatz der klaren Preisangabe. Die Kunden seien noch Angaben in DM gewöhnt und "dächten" noch in dieser Währung. Insofern folge das Gericht dem Vorwurf der Wettbewerbszentrale.
Man könne zwar den DM-Preis mit dem entsprechenden Eurobetrag ergänzen. Wolle man aber den Warenpreis nur in Euro auszeichnen, sei zusätzlich ein deutlicher Hinweis auf diese ungewöhnliche Praxis erforderlich. Die Verwendung des Eurozeichens allein genüge dafür nicht.
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 1999 - 3/8 O 70/99
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