Das Oberlandesgericht Celle erklärte ihm jedoch, das Abwerben von Kunden gehöre zum Wesen des Wettbewerbs (13 U 125/02). Die vorgefertigte Kündigungserklärung habe im Wesentlichen aus dem Satz 'Hiermit kündigen wir die bei Ihnen bestehende Versicherung zum 1.1.2002' bestanden. Es sei nicht anzunehmen, dass dadurch die Adressaten dieses Schreibens zu unüberlegten Entschlüssen bewegt werden könnten. Die Bezirksverbände seien in der Lage, das Für und Wider einer Kündigung ihrer Versicherungsverträge sachlich abzuwägen. Werbung für Versicherungswechsel sei nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie die Entscheidungsfreiheit der Angesprochenen einschränke.
Der Vorsitzende habe auch nicht in unlauterer Weise das Vertrauen der DLRG-Kollegen zu seinem Vorteil ausgenutzt. Denn er habe sie als Versicherungsagent angesprochen und nicht als Vereinskamerad. Seine Briefe hätten den Briefkopf der L-Versicherungen und des 'L-Servicebüros' getragen.
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