Konkurrentenklage als Befristungsgrund

Der Bewerber um eine Arbeitsstelle, der meint, der Unternehmer hätte mit seiner Ablehnung gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen das Willkürverbot verstoßen, kann beim zuständigen Arbeitsgericht eine so genannte Konkurrentenklage erheben und unter Umständen seine Einstellung erzwingen. Bis hierüber eine Entscheidung getroffen ist, steht der Unternehmer vor dem Problem, dass die vakante Stelle unbesetzt bleibt.

Das Bundesarbeitsgericht sieht in einem schwebenden Verfahren über eine Konkurrentenklage einen sachlichen Grund für die befristete Einstellung eines anderen Stellenbewerbers. Die Befristung darf jedoch höchstens bis zum prognostizierten Ende des Rechtsstreits erfolgen. Zu beachten ist hierbei ferner, dass befristete Arbeitsverträge stets der Schriftform bedürfen. Durch eine nachträgliche schriftliche Niederlegung wird der Formmangel nicht geheilt.

Urteil des BAG vom 16.03.2005
7 AZR 289/04
RdW 2005, 750

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