Das Bundesarbeitsgericht sieht in einem schwebenden Verfahren über eine Konkurrentenklage einen sachlichen Grund für die befristete Einstellung eines anderen Stellenbewerbers. Die Befristung darf jedoch höchstens bis zum prognostizierten Ende des Rechtsstreits erfolgen. Zu beachten ist hierbei ferner, dass befristete Arbeitsverträge stets der Schriftform bedürfen. Durch eine nachträgliche schriftliche Niederlegung wird der Formmangel nicht geheilt.
Urteil des BAG vom 16.03.2005
7 AZR 289/04
RdW 2005, 750
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