Der Bundesgerichtshof konnte hier jedoch keinen Verstoß gegen die Regeln fairen Wettbewerbs erkennen (I ZR 19/00). Wer für eine Ware werbe, müsse auch eine ausreichende Menge im Laden vorrätig halten. Sinn dieser Vorschrift: Verbraucher sollten nicht durch Werbung in Geschäfte gelockt werden, die nur auf den Mitnahmeeffekt berechnet sei - also darauf, dass die Kunden andere Dinge kauften, wenn die beworbene Ware nicht verfügbar sei.
Im konkreten Fall sei der Vorrat jedoch groß genug gewesen. Und wenn ein Mitarbeiter am Telefon irrtümlicherweise behaupte, das Gerät 'sei noch nicht da', halte das einen interessierten Kunden ja eher davon ab, das Geschäft aufzusuchen. Dieser Fehler schädige also den Ladeninhaber und nicht die Konkurrenten. Durch eine falsche Auskunft des Personals werde die Werbung für das Gerät nicht zur 'Irreführung'. Der Vorwurf, die Verbraucher getäuscht zu haben, könne auch nicht damit begründet werden, dass ein Testkäufer die Ware im Geschäft nicht gefunden habe. Kein 'normaler' Kunde ziehe deshalb unverrichteter Dinge gleich wieder ab, er würde vielmehr nach dem fraglichen Artikel suchen und fragen.
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