Wettbewerbswidrige Werbung eines EDV-Händlers

Eine deutsche EDV-Handelskette, die Computer, Zusatzgeräte und Software vertreibt, ließ 1998 bundesweit einen Werbeprospekt verteilen. Auf dessen Vorderseite warb sie für einen IBM-Computer mit dem Slogan: 'Champagner bekommen, Sekt bezahlen: IBM A jetzt zum Preis von ...'. Da wurden die Vertreter der französischen Champagner-Wirtschaft bierernst und forderten Unterlassung: Der Händler dürfe diesen Slogan nicht mehr verwenden, beantragten sie bei Gericht, denn er nutze die Herkunftsangabe Champagner in unlauterer Weise aus.

Der Bundesgerichtshof gab dem französischen Verband Recht (I ZR 290/99). Hier werde mit der Unterstellung gearbeitet, der Computer IBM A sei unter den Computern vergleichbar exklusiv wie Champagner unter den Schaumweinen. Der Hinweis auf das Preisgefälle zwischen Champagner und Sekt solle den Verbrauchern suggerieren, sie kauften mit diesem Gerät ein exklusives und hochwertiges Produkt zu einem besonders günstigen Preis: ein 'Champagner'-Produkt, das nur wie ein 'Sekt' bezahlt werden müsse. Damit beute der EDV-Händler den Ruf der geschützten Bezeichnung Champagner aus, die für ausgezeichnete Qualität stehe, um sein eigenes Angebot als außergewöhnlich herauszustellen. Wenn solche luftigen Versprechen Schule machten, könnte darunter auch der Ruf der Herkunftsbezeichnung 'Champagner' leiden - vor allem dann, wenn sie nach Ansicht der Kunden nicht zuträfen.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2002 - I ZR 290/99
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