Der Bundesgerichtshof hatte gegen die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Gemeindebetriebes jedoch keine Bedenken (I ZR 250/00). Die fragliche Bestimmung aus der Bayerischen Gemeindeordnung ziele nicht darauf ab, den freien Wettbewerb zu schützen; sie solle Gemeindebetriebe aus anderen Gründen vom Markt fernhalten. Nach dem Wettbewerbsrecht sei jede Belebung des Marktes zu begrüßen, auch privatwirtschaftliche Aktivitäten der Kommunen könnten dazu beitragen. Nur dann, wenn amtliche Autorität missbraucht und öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der privatwirtschaftlichen Tätigkeit verquickt würden, sei diese als unlauterer Wettbewerb gegenüber den privaten Konkurrenten anzusehen.
Das Wettbewerbsrecht befasse sich nur mit der Art und Weise, in der die 'öffentliche Hand' am Wettbewerb teilnehme. Die prinzipielle Frage, ob sich ein Gemeindeunternehmen überhaupt privatwirtschaftlich betätigen dürfe, sei nicht an die Gerichte, sondern an Gesetzgebung und Verwaltung zu stellen.
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