Badesalz so gesund wie das Tote Meer: Irreführende Werbung für Kosmetikprodukte verboten

Für eine Produktlinie von Badesalzen warb ein Kosmetikunternehmen mit der kühnen Behauptung, jedes einzelne Produkt sei mit dem 'medizinischen Salz des Toten Meeres' angereichert. Dessen Salzwasser hilft bekanntlich bei Hauterkrankungen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Reklame: Die so angesprochenen Verbraucher müssten annehmen, die Kosmetikprodukte wirkten medizinisch - also lindernd, heilend bzw. vorbeugend gegen Krankheiten -, das sei aber nicht der Fall. Hier werde das gestiegene Gesundheitsbewusstsein der Verbraucher ausgenutzt, um den Absatz zu fördern. Dies müsse gerichtlich verboten werden.

Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) gab der Wettbewerbszentrale Recht und untersagte die Werbung (2 U 1749/99). Der vom Gericht befragte Sachverständige hatte erklärt, die Konzentration des Salzes aus dem Toten Meer in den Badesalzen sei so minimal, dass keinerlei medizinischer Effekt zu erwarten sei, wenn man damit ein Bad nehme. Also werde mit dem Hinweis auf die Beifügung von 'medizinischem Salz aus dem Toten Meer' der Verbraucher getäuscht, folgerte das OLG, der sich wegen dieses Hinweises von dem Kosmetikprodukt eine therapeutische Wirkung erhoffe.


Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. August 2000 - 2 U 1749/99
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