Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) gab ihr Recht und verbot die Kampagne (6 U 96/99). Senke der Händler den Normalpreis einer Ware für alle Kunden, sei dagegen nichts einzuwenden. Bei dieser Werbeaktion sei es aber anders: Der Kunde, der auf ein billigeres Konkurrenzangebot verweisen könne, zahle nicht den für die Ware gültigen Normalpreis, sondern statt dessen einen 'nur für ihn gültigen, im Einzelfall herabgesetzten Preis'. Der Normalpreis der Ware bleibe gleich. Also handle es sich um unzulässigen Rabatt, der die Kunden verlocken solle, den betreffenden Artikel (und natürlich noch mehr) bei dieser Kette zu kaufen.
Diese Strategie fand das OLG sehr bedenklich: Wenn ein Unternehmen den Preiskampf so führe und die Missachtung des Rabattgesetzes quasi zum zentralen Mittel des Marketing erhebe, gehe davon ein erheblicher Druck auf die Konkurrenten aus, sich ebenfalls unlauterer Mittel zu bedienen.
Hinweis: Mit Wirkung zum 1. August 2001 ist das Rabattgesetz abgeschafft worden.
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