Wenn eine Anzeige ein PC-Komplettangebot blickfangmäßig besonders herausstelle, erwarteten die Verbraucher nicht nur ausreichenden Warenvorrat im Laden des Anbieters, so der BGH. Der Kunde wolle die Ware auch sofort mitnehmen. Zumindest dann, wenn sich ein Kunde mit der Grundausstattung des Geräts zufriedengebe, müsse dies (nach einer in wenigen Minuten erledigten Endmontage wie z.B. Einbau des Prozessors, Funktionsprüfung) auch möglich sein. Anders sei es bei Sonderausstattungen, zusätzlichen Funktionen und Leistungen, die eigens an die Kundenwünsche anzupassen seien. Kein Kaufinteressent könne erwarten, einen individuell einzurichtenden und zu konfigurierenden PC sofort einpacken zu können.
Die beanstandete Werbung habe zwar u.a. einen Sternchenhinweis 'Keine Mitnahme-Garantie' enthalten, allerdings am Rande der Anzeige und nicht neben den Rechnerangeboten. Das reiche nicht aus, um die Verbraucher zu informieren, die daher die Anzeige zwangsläufig falsch verstünden.
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