Kauf von Bier mit Spielzeug versüßt: Kostenlose Draufgabe von Spielzeug-Lkws verstößt gegen den 'fairen Wettbewerb'

Einen besonderen Werbegag dachte sich eine Brauerei aus: Sie lieferte den Getränkehändlern zu jedem Bierkasten einen Minilaster aus Plastik mit, auf dem ihr Firmenname stand. Das ließ einen Wettbewerbs-Schutzverein nicht ruhen: Diese Art von Verkaufsförderung verstoße gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs, beanstandete er, und beantragte ein gerichtliches Verbot des Reklamegags. Vergeblich pochte die Brauerei darauf, die Spielzeuge hätten nur einen geringen Wert und würden außerdem nur an Händler und nicht an die Endverbraucher verschenkt.

Beim Landgericht Coburg kam das Unternehmen mit diesen Argumenten nicht durch (1 HK O 74/99). Man könne davon ausgehen, dass die Händler die Laster nicht in ihren Läden stapelten, stellten die Richter dazu fest. Natürlich würden sie die Lkws weiter verschenken, um so die Kauflust der Kunden zu beflügeln. Zwar koste das Spielzeug nur etwa 1,50 DM. Die Kunden würden dem Geschenk aber einen höheren Wert beimessen. Denn derartige Modelle seien vor allem bei Besitzern von Modelleisenbahnen sehr beliebt und kosteten in den einschlägigen Läden schon mal fünf Mark oder mehr. Damit stelle die kostenlose Zugabe durchaus einen Anreiz zum Kauf von Bier dar, der geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Getränkemarkt zu verzerren.

Kleiner Trost für die unterlegene Brauerei: Wird demnächst, wie von der Politik geplant, das Rabattgesetz aufgehoben, dürfte auch das Verbot von Gratis-Zugaben fallen - und das Unternehmen könnte wieder mit Spielzeug-Lkws für sich werben.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 20. Januar 2000 - 1 HK O 74/99 bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. November 2000 - 3 U 40/00

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