Ihre Unterlassungsklage blieb beim Landgericht Hamburg erfolglos (416 O 107/00). Der Werbespot behaupte nicht - was unzutreffend wäre -, dass die angebotenen Leistungen unter allen Umständen günstiger als die der Konkurrenz seien. So verstünden auch die durch Medienberichte über Anbieter und Tarife eingehend aufgeklärten Verbraucher die Werbeaussage des Radiospots nicht. Die Telefongesellschaft suggeriere den Kunden nicht, in diesem heiß umkämpften Markt eine Spitzenstellung einzunehmen, sondern verspreche ihnen lediglich, sie könnten durch ihre günstigen Tarife vor allem bei abendlichen Ferngesprächen sparen. Und diese Aussage treffe zu, wie die Tarifübersicht der Zeitschrift TEST (Stiftung Warentest) bestätige.
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 2000 - 416 O 107/00
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