Der Bundesgerichtshof konnte in dem Angebot bzw. der Werbung dafür nichts Wettbewerbswidriges entdecken (I ZR 201/98). Den Kunden die Möglichkeit zu geben, das gewünschte Produkt zu Hause zu erproben, sei gerade in der Elektronikbranche eine sinnvolle und kundenfreundliche Ergänzung des Warenangebots. Angesichts der verwirrenden Vielfalt der zur Auswahl stehenden Geräte und der Geschwindigkeit der technischen Entwicklung stünden sogar sachkundige Verbraucher oft vor Schwierigkeiten. Die Gefahr eines Fehlkaufs sei hier besonders groß. Das Recht auf Rückgabe gleiche dieses Risiko des Käufers nur aus: Es versetze den Kunden in die Lage, in aller Ruhe zu Hause Funktionen und praktische Handhabung auszuprobieren. Auf das Testen beschränke sich auch das Angebot der 'unentgeltlichen Nutzung'. Im Versandhandel sei das Prinzip ohnehin geläufig: Man räume dem Kunden ein kurzfristiges Umtauschrecht ein, weil er die Ware vor dem Kauf nicht testen könne.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 - I ZR 201/98
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