Zufrieden oder Geld zurück: 14 Tage Rückgaberecht für Geräte ist nicht wettbewerbswidrig

'Zufrieden oder Geld zurück!' - So lautete die Überschrift einer Werbebeilage, mit der ein Einzelhändler für sein Sortiment Reklame machte (Fotoartikel, Unterhaltungselektronik und elektrische Haushaltsgeräte). Bis zu 14 Tage nach dem Kauf könnten die Kunden gegen Erstattung des Kaufpreises Artikel zurückgeben, hieß es weiter. Mit diesem Angebot war die Konkurrenz allerdings gar nicht zufrieden: Der Händler wurde auf Unterlassung verklagt, weil das Rückgaberecht den Wettbewerb verzerre. Man wolle die Kunden anlocken, indem man ihnen die unentgeltliche Nutzung von Geräten für zwei Wochen verspreche.

Der Bundesgerichtshof konnte in dem Angebot bzw. der Werbung dafür nichts Wettbewerbswidriges entdecken (I ZR 201/98). Den Kunden die Möglichkeit zu geben, das gewünschte Produkt zu Hause zu erproben, sei gerade in der Elektronikbranche eine sinnvolle und kundenfreundliche Ergänzung des Warenangebots. Angesichts der verwirrenden Vielfalt der zur Auswahl stehenden Geräte und der Geschwindigkeit der technischen Entwicklung stünden sogar sachkundige Verbraucher oft vor Schwierigkeiten. Die Gefahr eines Fehlkaufs sei hier besonders groß. Das Recht auf Rückgabe gleiche dieses Risiko des Käufers nur aus: Es versetze den Kunden in die Lage, in aller Ruhe zu Hause Funktionen und praktische Handhabung auszuprobieren. Auf das Testen beschränke sich auch das Angebot der 'unentgeltlichen Nutzung'. Im Versandhandel sei das Prinzip ohnehin geläufig: Man räume dem Kunden ein kurzfristiges Umtauschrecht ein, weil er die Ware vor dem Kauf nicht testen könne.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 - I ZR 201/98

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