Mit dieser Abkürzung darf nur der Technische Überwachungsverein (TÜV) werben
In einer früheren Niederlassung des Technischen Überwachungsvereins arbeitete seit Mitte 2000 eine Mannschaft der DEKRA und bot ebenfalls die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Hauptuntersuchung an. In Stadtteilblättern warb sie mit einer Anzeige: Über der Abbildung zweier Prüfplaketten wurde 'TÜV- und AU-Abnahme nach Voranmeldung' versprochen und gefragt 'Warum denn selber TÜVteln?' Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Reklame als irreführend: Mit dem Inserat werde der gute Ruf des Technischen Überwachungsvereins ausgenutzt, obwohl die Untersuchung in der Werkstatt nicht von Prüfingenieuren des TÜV durchgeführt werde. Das Kürzel 'TÜV' werde von den Autofahrern schon längst als Bezeichnung für die Hauptuntersuchung selbst angesehen, konterte die DEKRA.Das Landgericht München I räumte zwar ein, dass die Abkürzung so verwendet wird (3 HKO 7198/01). Trotzdem sei die Werbung wettbewerbswidrig. Hauptsächlich benenne die Abkürzung ,,TÜV' nämlich nach wie vor den Technischen Überwachungsverein als Organisation für Untersuchungen und Gutachten im technischen Bereich - eine Organisation, die immer noch den Ruf besonderer Sachkunde und besonderes Vertrauen bei den Autofahrern genieße. Mit dem Kürzel erwecke die Anzeige den falschen Eindruck, in der Niederlassung seien nach wie vor die bewährten Mitarbeiter des Technischen Überwachungsvereins anzutreffen. Darauf vertrauten sicher viele Leser der Anzeige. Also verschaffe sich die DEKRA mit irreführender Werbung einen Wettbewerbsvorteil, dies sei unzulässig.
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