Um ein nach dem Buchpreisbindungsgesetz preisbindungsfreies Mängelexemplar handelt es sich nur, wenn ein Mangel ähnlich einer Verschmutzung oder Beschädigung vorliegt und das Buch deshalb zum regulären Preis nicht verkäuflich ist. Eine bloße Kennzeichnung als Mängelexemplar (sog. "Mängelung”) begründet keinen solchen Mangel und kann daher den Verkäufer nicht von der Preisbindung freistellen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 26.07.2005
11 U 8/05 (Kart)
NJW Heft 43/2005, Seite X
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