Werbeverbot für "Doppelgänger"

Passiert Ihnen das auch manchmal? Jemand kommt auf Sie zu, begrüßt Sie begeistert, fragt, wie das Autogeschäft läuft und wie es denn Ihrer Tochter geht. Und Sie – handeln gar nicht mit Autos sondern mit Computern – und als Sie heute morgen das letzte mal hingesehen haben, saß da am Frühstückstisch keine Tochter, sondern ein Sohn. Und mit diesem Typen, der Sie da überfällt, können Sie überhaupt nichts anfangen. Und dann entwickelt sich ein etwas wirres Gespräch, an dessen Ende der andere meint: "Also - dann müssen Sie einen Doppelgänger haben". Dreht sich um, geht, und läßt einen mit dem Gefühl zurück, bei weitem nicht so einzigartig zu sein, wie man sich das immer vorgestellt hat. 

Keine Panik – das geht vielen so. Und je prominenter die Zeitgenossen sind, desto größer wird das Doppelgängerproblem. Sobald Sie sich z.B. in Bayern als Politiker einigermaßen lächerlich gemacht haben, taucht mit Sicherheit bei Starkbieranstich ein Double von Ihnen auf der Bühne auf. Und wenn Sie erst mal die Queen von England sind, dann können Sie praktisch kein Kaufhaus mehr betreten, ohne daß am Parfümstand jemand die neuesten Kreationen anpreist, der Ihnen wie runtergerissen ähnlich sieht.

Letzteres Phänomen hat jetzt das LG Stuttgart beschäftigt. Darf ein Double Werbung machen? Darf jemand, der den Michael Schuhmacher -Look-a-like -Contest gewonnen hat, in roter Rennfahrerkleidung in einer Fernsehshow auftreten und eine CD mit dem geschmackvollen Titel: "Bumm-bumm – der Sieg ist mein" anpreisen? Der Original-Schuhmacher fand das nicht lustig und verklagte seine Kopie.
Eigentlich hätte er ja drüber stehen können – aber hier gings ums Prinzip, oder besser gesagt – ums Geld. Denn wenn Double einfach Werbung machen können, dann sind sie natürlich im Zweifel billiger als das Original und das drückt auf die Preise.
Nun kann man jemandem natürlich nicht verbieten, seine Leistung kostengünstig anzubieten, und deshalb mußte die Sache auf andere Füße gestellt werden. Schumi klagte auf Verletzung seines Persönlichkeitsrechts – und bekam beim LG Stuttgart tatsächlich recht. Schumachers Persönlichkeitsrecht gebiete es zwar nicht, jegliche Auftritte eines Doppelgängers zu untersagen. Es sei aber immerhin doch so stark, daß Werbeveranstaltungen ohne seine Zustimmung zu nicht gestattet seien. Solche Aktionen würden auch nicht unter die Kunstfreiheit fallen, da die Auftritte des Doubles keine eigenständige künstlerische Leistung seien, sondern eine "möglichst genaue Nachahmung zu Werbezwecken".

Also wie war das jetzt? Jemanden nachmachen ist keine Kunst mehr, wenn der Künstler damit Geld verdienen will?. Das würde ja das Aus für jeden Kabarettisten bedeuten. Und gegen ein Persönlichkeitsrecht wird nur dann verstoßen, wenn sich die Einkünfte der Person dadurch schmälern?
Irgendwie hat man den Eindruck, daß hier das schwäbische Gericht die Begriffe Persönlichkeit und Portemonnaie durcheinandergebracht hat. Mal sehen, ob sich die anderen Gerichte dem anschließen. Denn nachdem man sich als Prominenter die lästigen Doppelgänger jetzt so schön vom Hals schaffen kann, werden die nächsten Double-Prozesse sicher nicht lang auf sich warten lassen.

Den Pressebericht zur Entscheidung können Sie hier nachlesen.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 09.11.2000

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