Werbung mit Mondpreisen und auch Lockvogelangebote sind sehr häufig als rechtswidrige und unzulässige Werbung einzustufen. Wie sind nun durchgestrichene Preise bei Eröffnungsangeboten anzusehen?
Mit dem Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 hat der BGH entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.
Die Werbung mit einem Einführungspreis ist eine Maßnahme der Verkaufsförderung nach § 4 Nr. 4 UWG. Danach sind bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben.
Nach Ansicht der Richter am BGH wurden die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung - nicht - zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.
Um eine derartige Werbung abmahnsicher zu gestalten, ist bei einem Einführungspreis also klar anzugeben, wie lange dieser Preis gelten wird. Ansonsten ist die Gegenüberstellung des Einführungspreises mit einem "Normalpreis" als irreführende Werbung einzustufen und stellt einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot dar.
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