Ein Zahnarzt klagte gegen die PZI-Datensammler: Er fühle sich durch die statistische Erhebung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, argumentierte er, die Ergebnisse seien für ihn nicht nachprüfbar, es drohe Manipulation. Negative Bewertungen könnten dazu führen, dass Patienten künftig seine Praxis mieden. Die Umfrage müsse als wettbewerbswidrig verboten werden.
Dafür sah das Landgericht Kiel jedoch keinen Grund (14 O 142/01). Jede Verbraucherinformation und Beratung habe notwendigerweise Folgen für das Verbraucherverhalten und damit für den Wettbewerb. Das sei gerade Sinn und Zweck solcher Information und keine Verzerrung der Konkurrenz. Auch auf dem Gebiet der Gesundheit bestehe ein wachsendes Bedürfnis der Verbraucher an Aufklärung. Angesichts der zunehmenden Spezialisierung der Ärzteschaft werde es immer schwieriger, eine dem eigenen Bedarf entsprechende Auswahl zu treffen. Die Stiftung plane nicht, eine spektakuläre Rangfolge der besten Ärzte zu erstellen und so ärztliche Leistungen unangemessen zu kommerzialisieren. Es gehe vielmehr um objektive und sachliche Informationen. Das Interesse der Verbraucher daran überwiege das Interesse einzelner Ärzte, die sich durch den 'PZI' im Wettbewerb beeinträchtigt sähen.
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