Aktuelle Angebote des Monats: Besonders günstige Produkte in der Apotheke?

Ein Apotheker ließ Werbeblätter verteilen. Unter der Überschrift 'Aktuelle Angebote des Monats, so lange der Vorrat reicht!' warb er für Mineralpräparate (Kalzium, Magnesium). Konkrete Preisangaben folgten, hinter denen sich jeweils ein kleines Sternchen befand, das am Rande des Prospekts in winziger Schrift mit dem Text erläutert wurde: 'Apothekenpflichtige Produkte haben in jeder Apotheke den gleichen Preis'.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Prospekt und verklagte den Apotheker auf Unterlassung: Es stelle eine Täuschung der Verbraucher dar, einzelne Waren als besonders günstig herauszustellen, obwohl ein solcher Preisvorteil für apothekenpflichtige Produkte gar nicht gewährt werden dürfe. Mit dieser Täuschung verschaffe sich der Apotheker einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber der Konkurrenz.

Auch das Landgericht Saarbrücken hielt die Werbung für wettbewerbswidrig (7 II O 122/99). Der Werbetext erwecke beim Verbraucher den Eindruck, als gäbe es diese apothekenpflichtigen Produkte als Sonderangebot. Natürlich denke der Leser bei den Worten 'Aktuelles Angebot', er könne die Präparate in dieser Apotheke - zeitlich begrenzt - billiger kaufen als anderswo. Speziell die mit dieser Werbung angesprochenen Sportler, die regelmäßig solche Präparate einnähmen, könnten so dazu verleitet werden, in dieser Apotheke größere Mengen davon zu kaufen, um den vermeintlichen Vorteil auszunutzen.

In Wahrheit müssten auf Grund gesetzlicher Regelung apothekenpflichtige Produkte überall zum gleichen Preis verkauft werden. Dass darauf mit dem Sternchen verwiesen werde, ändere an der Irreführung der Verbraucher nichts: Der Hinweis sei so klein, dass ihn kaum ein Adressat zur Kenntnis nehmen dürfte.

Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. April 2000 - 7 II O 122/99

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