Pharmaunternehmer dürfen für verschreibungspflichtige Medikamente nur in Fachkreisen werben
Im Sommer 2001 musste der Pharmakonzern Bayer den Cholesterinsenker Lipobay vom Markt nehmen: Mehrere Todesfälle von Patienten waren auf die Einnahme dieses Medikaments zurückzuführen, so wurde vermutet. Von den Ängsten der Verbraucher wollte ein Konkurrent profitieren. Im Internet veröffentlichte er eine 'Patienteninformation' und warb für seinen eigenen Cholesterinsenker: Dieses Präparat könnten die Patienten 'weiterhin problemlos einnehmen'.Auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagte das Landgericht Karlsruhe die Reklame (14 O 142/01 KfH III). Hintergrund des Verbots: Das Heilmittelwerbegesetz verbietet es, für verschreibungspflichtige Medikamente außerhalb von Ärzte- und Apothekenfachkreisen zu werben. Vergeblich rechtfertigte das Pharmaunternehmen seine Internet-Werbeseite damit, in der aktuellen Situation müsse man die verunsicherten Patienten informieren.
Wenn es um verschreibungspflichtige Präparate gehe, seien grundsätzlich nicht die Verbraucher Ansprechpartner der Pharmahersteller, urteilte das Landgericht. Es müsse den Ärzten überlassen bleiben, Vorteile und Nachteile eines Medikaments abzuwägen und die Gesundheitsrisiken speziell für ihre Patienten einzuschätzen.
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