Angemessenheit einer "Probezeit" innerhalb einer Sozietät

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung mit der sog. Laborärzteentscheidung (II ZR 165/02) zum Kündigungsrecht beim Zusammenschluss mehrerer Freiberufler dahingehend gelockert, dass einer Sozietät - ähnlich wie bei einer arbeitsvertraglichen Probezeit - die Prüfung möglich sein muss, ob mit dem neu aufgenommenen Sozius eine vertrauensvolle und harmonische Zusammenarbeit möglich ist. Stellt sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums heraus, dass es dem neuen Gesellschafter beispielsweise an der fachlichen Eignung oder der erforderlichen Teamfähigkeit fehlt, muss eine vorzeitige Beendigung des Gemeinschaftsverhältnisses möglich sein. Der Prüfungszeitraum war mit 10 Jahren bei weitem nicht mehr angemessen.

In einer neueren Entscheidung halten die Bundesrichter eine "Probezeit" für einen Arzt von maximal drei Jahren für akzeptabel. Der hier von der Kündigung der zusammengeschlossenen Ärzte betroffene Kollege kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben jedoch dann nicht auf die Unwirksamkeit der nach Ablauf von drei Jahren ausgesprochenen Kündigung berufen, wenn er von der beabsichtigten Vertragsbeendigung schon erheblich früher (hier nach zwei Jahren und sieben Monaten) erfahren hatte. Er konnte seine weitere berufliche Planung rechtzeitig auf die Kündigung einstellen und war insoweit nicht mehr schutzwürdig.

Urteil des BGH vom 07.05.2007
II ZR 2981/05
Pressemitteilung des BGH

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