Kommunale Landschaftsgärtner: ... dürfen auch für private Auftraggeber arbeiten

In Baden-Württemberg unterhält eine Stadt - als rechtlich unselbstständigen Eigenbetrieb - die 'Technischen Betriebe O.', um Serviceleistungen für die städtischen Einrichtungen zu erbringen sowie zur 'Unterhaltung und Pflege des städtischen Vermögens'. Seit 1998 betätigen sich die 'Technischen Betriebe O.' im Bereich Garten- und Landschaftsbau und führen auch Aufträge privater Auftraggeber aus. Dagegen wehrten sich einige Landschaftsgärtner und ihr Verband: Der kommunale Betrieb dürfe nicht länger in ihrem Terrain wildern, meinten sie, das sei wettbewerbswidrig.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte, die Gärtner hätten keinen Anspruch darauf, dass die Stadt ihre wirtschaftliche Betätigung einstelle (4 U 171/99). Ob und unter welchen Umständen sich Kommunen und Länder am wettbewerblichen Handeln beteiligen dürften, sei eine allgemein politische Frage, über die Gesetzgeber und Verwaltung zu entscheiden hätten. Private Konkurrenten seien jedenfalls nicht prinzipiell vor einer wirtschaftlichen Betätigung kommunaler Unternehmen geschützt.

Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten könne das Gericht die städtischen Landschaftsgärtner nur danach beurteilen, ob der kommunale Betrieb seine Stellung missbrauche. Das träfe zu, wenn er sich durch die Verbindung von kommunalen und privatwirtschaftlichen Interessen einen unzulässigen Vorsprung vor den Konkurrenten verschaffte. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte.


Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2000 - 4 U 171/99

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