Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte, die Gärtner hätten keinen Anspruch darauf, dass die Stadt ihre wirtschaftliche Betätigung einstelle (4 U 171/99). Ob und unter welchen Umständen sich Kommunen und Länder am wettbewerblichen Handeln beteiligen dürften, sei eine allgemein politische Frage, über die Gesetzgeber und Verwaltung zu entscheiden hätten. Private Konkurrenten seien jedenfalls nicht prinzipiell vor einer wirtschaftlichen Betätigung kommunaler Unternehmen geschützt.
Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten könne das Gericht die städtischen Landschaftsgärtner nur danach beurteilen, ob der kommunale Betrieb seine Stellung missbrauche. Das träfe zu, wenn er sich durch die Verbindung von kommunalen und privatwirtschaftlichen Interessen einen unzulässigen Vorsprung vor den Konkurrenten verschaffte. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte.
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