Keine Fotos im Kaufhaus: Der Zweck, Wettbewerbsverstöße zu dokumentieren, heiligt das Mittel nicht

Da die Preispolitik der großen Kaufhäuser den Einzelhandelsgeschäften das Leben schwer macht, verwundert es nicht, wenn der Konkurrenzkampf mit Haken und Ösen ausgetragen wird. Die Inhaberin eines Textileinzelhandelsgeschäfts hatte festgestellt, dass die ortsansässige Kaufhof-Filiale Jeans-Ware der Qualität 1 B verkaufte, ohne auf die mindere Qualität hinzuweisen. Um diesen Fehltritt zu dokumentieren, schickte sie einen Mitarbeiter zum Kaufhof, um Fotos zu machen. Das fiel dort unangenehm auf - es kam zum Rechtsstreit ums Fotografieren im Kaufhaus.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz urteilte, der Inhaber des Kaufhauses müsse es nicht dulden (4 U 1417/00). Auch wenn es der Dokumentation von angeblichen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs dienen solle, sei das Fotografieren in einem Ladenlokal ohne die Erlaubnis des Geschäftsinhabers verboten. Wenn die Konkurrenten Testpersonen schickten, um das Angebot zu prüfen, müssten sich diese so verhalten, wie es von Kunden üblicherweise erwartet werde. Testkäufe seien hinzunehmen, solange sich die Testpersonen benähmen wie normale Kaufinteressenten. Fotografieren störe jedoch den Betrieb, sowohl mit Blick auf das Verkaufspersonal wie auch mit Blick auf die Kundschaft.

Ein Hintertürchen ließ das OLG allerdings offen: Anders läge der Fall, heißt es in dem Urteil, wenn eine Betriebsstörung generell ausgeschlossen sei, z.B. bei der Verwendung von Knopfloch-Kameras. Der Tipp für die Konkurrenten also: Fotografieren mit 'versteckter Kamera'!


Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Mai 2001 - 4 U 1417/00

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