Das Oberlandesgericht München urteilte, der Anzeigentext führe die Verbraucher in die Irre (29 U 1534/01). Es werde der Eindruck erweckt, der Stromversorger liefere ausschließlich umweltfreundlich erzeugten Strom, das TÜV-Zertifikat bestärke die Interessenten in dieser Annahme. In Wirklichkeit entnehme der Verbraucher aber per Steckdose dem Leitungsnetz immer den gleichen Strommix aus allen möglichen Energiequellen (nämlich aus Stein- und Braunkohle, Gas, Wasser, Windkraft und atomarer Kernspaltung).
Verblüffend die Argumentation des Energieunternehmens: Der Verbraucher nehme die sachlich unrichtige Aussage nicht wörtlich, also werde auch niemand durch die Werbung getäuscht. Diese Ausrede ließen die Richter nicht gelten: Viele Kunden wüssten über elektrische Energie nicht Bescheid und würden von dem falschen Slogan sehr wohl an der Nase herumgeführt. Die Entscheidung dieser Kunden für einen Vertragsabschluss käme also durch die irrige Vorstellung zustande, einen unmittelbaren Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Das verzerre den Wettbewerb: Auch andere Stromverkäufer verwendeten zwar in ihrer Reklame 'bildhaft umschreibendes Vokabular' - deswegen sei es aber noch lange nicht zulässig, Reklame ohne Rücksicht auf die Richtigkeit behaupteter Tatsachen zu machen.
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