Die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses in einer solchen Anzeige ist nicht deshalb als Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG einzustufen, weil ein durchschnittlich verständiger Kaufinteressent eine Immobilie erst nach sorgfältiger Prüfung erwirbt. Der werbende Unternehmer kann demzufolge wegen des Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteil des OLG Köln vom 09.11.2007
6 U 90/07
Pressemitteilung des OLG Köln
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