Ferner beanstandete das Gericht einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PangV), da der Hotelier seiner Verpflichtung, den Endpreis zu nennen, nicht nachgekommen war. In der Internetwerbung wurde für die angebotenen Hotelzimmer nicht offen gelegt, in welcher Höhe Zusatzkosten oder sonst wertgestaltende Merkmale (z. B. Ausstattung mit Fernseher) in den Beherbergungspreis einfließen.
Urteil des OLG Schleswig vom 08.05.2007
6 U 73/06
OLGR Schleswig 2007, 523
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