Bei einem so genannten Lockvogelangebot wird eine Ware oder eine Dienstleistung zu einem besonders günstigen Preis angeboten. In der Regel ist jedoch die Verfügbarkeit für die Lieferung der Ware bzw. der Erbringung der Dienstleistung für einen überschaubaren Zeitraum nicht gesichert.
RA Thomas Brehm sagt hierzu: Derartige Angebote und waren schon vor der Novellierung des UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung als wettbewerbsrechtlich unzulässig angesehen worden (so z.B. BGH, Urteil vom 05.05.1983 – I ZR 46/81). Die Irreführung wurde darin gesehen, dass der Verbraucher darüber getäuscht wird, dass die Ware zu dem ausgelobten Preis in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
Auf Basis der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (sogenannte “UGP-Richtlinie”) hat der Gesetzgeber eine Anlage zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen. In dieser Anlage sind Verhaltensweisen aufgelistet, bei denen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt. In Nummer 5 dieser Anlage ist als unzulässige geschäftliche Handlung das Angebot von Waren oder Dienstleistungen aufgeführt, wenn der Anbieter nicht darüber aufklärt, dass das Angebot zu dem ausgelobten Preis nicht für eine angemessene Zeit bereitgestellt werden kann.
Eine Frage des Einzelfalls ist natürlich stets, was im Sinne der (aktuellen) Formulierung des UWG als angemessener Zeitraum anzusehen ist. Die genannte Anlage zum UWG führt dazu lediglich aus, dass bei einer weniger als zwei Tage ausreichende Vorratsmenge der Anbieter beweisen muss, dass eine ausreichende Bevorratung vorhanden war. Für etwas mehr Klarheit sorgte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 183/09 zur erfolgreichen Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Discounter-Kette Lidl. Danach müssen von einer Supermarktkette angebotene Flachbildschirme mindestens bis 14 Uhr am ersten Angebotstag erhältlich sein, alltäglichere Ware wie Lebensmittel muss sogar den ganzen ersten Tag zu erwerben sein.
Aus dem verkürzten Leitsatz des BGH-Urteils:
"Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, für Lebensmittel (hier: Kerrygold Original Irische Butter) zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung vorgehalten werden und für Computerprodukte (hier: 17 Zoll LCD-Monitor) zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung bis 14 Uhr vorgehalten werden. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist.
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