Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die angesprochenen Verbraucherkreise infolge der Benutzung der Marke die Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuordnen. Hierbei sind Kriterien wie der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden zu berücksichtigen.
Urteil des EuGH vom 07.07.2005
C-353/03
Pressemitteilung des EuGH
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