Die Karlsruher Richter setzten sich ausführlich mit dem Einwand auseinander, an der Form von Automobilen bestehe grundsätzlich ein Freihaltebedürfnis. Die Kfz-Hersteller seien dringend darauf angewiesen, bei der Gestaltung von Automobilen auf eine Formenvielfalt zurückgreifen zu können. Dadurch würde der Spielraum für Neuentwicklungen erheblich verengt.
Dieses berechtigte Interesse an der Formenvielfalt tritt jedoch zurück, wenn es um die Form eines Automobils geht, das bereits im Markt eingeführt ist. In dem zu entscheidenden Fall war die Marke erst fast ein Jahr nach der Markteinführung angemeldet worden. Die Form eines Sportwagens, über dessen Markteinführung - wie im Fall des Porsche Boxster - ausführlich in den Medien berichtet wurde, hat sich, so der BGH, jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit als Hinweis auf den bekannten Hersteller durchgesetzt. Porsche kann daher die Eintragung der angemeldeten Formmarke als schutzfähiges Zeichen beanspruchen. Der Bundesgerichtshof gibt damit offenbar seine zurückhaltende Rechtsprechung zur Eintragung dreidimensionaler Marken auf.
Beschluss des BGH vom 15.12.2005
I ZB 33/04
Pressemitteilung des BGH
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