Internet-Auktionshaus haftet für Markenverletzung

BGH lehnt aber Schadenersatzansprüche ab

In seinem Urteil vom 11.03.2004 (Az.: I ZR 304/01) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Betreiber eines Internet-Auktionshauses ("ricardo.de") für Markenverletzungen in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurden bei sogenannten Fremdversteigerungen über die Plattform des Internet-Auktionshauses "ricardo.de" gefälschte Rolex-Uhren angeboten, die ausdrücklich als "Edelreplika" o.ä. bezeichnet waren und deren Preise weit unterhalb der für echte Rolex-Uhren lagen. Der Uhrenhersteller "Rolex" nahm daraufhin "ricardo.de" auf Unterlassung in Anspruch und hatte darüber hinaus auch die Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung begehrt.

Der BGH hat nun klargestellt, daß die Regelungen des Teledienstgesetzes (TDG), die für Dienste, bei denen der Betreiber Dritten die Speicherung fremder Inhalte erlaubt ("Hosting"), ein Haftungsprivileg vorsehen, nur für Schadenersatzansprüche gelten, nicht aber auch für Unterlassungsansprüche. Deshalb kann der Betreiber also als sog. Störer grundsätzlich auch nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, so der Tenor der Entscheidung. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch sei aber, daß die Anbieter der gefälschten Rolex-Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, denn nur die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr kann eine relevante Markenrechtsverletzung darstellen. Zudem müssten für das Internet-Auktionshaus zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestanden haben, um derartige Markenverletzungen zu unterbinden. Dem Betreiber, so der BGH, sei es nämlich nicht möglich, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Netz gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden. Werde dem Betreiber jedoch eine Markenverletzung bekannt, so müsse er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und darüber hinaus auch Vorsorge treffen, daß es nicht zu weiteren Markenverletzungen komme. Ein möglicher Schadenersatzanspruch ist hingegen nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben, da der Betreiber mit der Bereitstellung der Plattform selbst keine Markenverletzung begangen und sich auch nicht an einer solchen des Verkäufers beteiligt habe.

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Oliver Merleker, 17.06.2005

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