Gewinnspiel im Radio
Ein privater Radiosender veranstaltete ständig Gewinnspiele, um die Hörer bei der Stange zu halten: Es wurde ein bestimmtes Musikstück benannt und irgendwann später gespielt. Wer sich als zehnter Anrufer nach dem Abspielen des Stücks meldete, bekam 1.000 Mark. Dieser Betrag erhöhte sich, wenn es um mehrere Musikstücke ging, die in zeitlich für das Publikum nicht vorherzusehenden Abständen gespielt wurden. Manchmal ging es sogar um 200.000 Mark. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beanstandete das Gewinnspiel als wettbewerbswidrig. Hier würden mit spektakulären Gewinnen, also mit unsachlichen Mitteln, die Hörer an den Lautsprecher gelockt.
Der Bundesgerichtshof teilte diesen Einwand jedoch nicht (I ZR 225/99). Das Gewinnspiel bestimme die Attraktivität des Programms mit und sei natürlich Bestandteil des Leistungswettbewerbs. Aber ein Radiosender sei kein Handelsunternehmen: Hier werde mit dem Gewinnspiel nicht der Verbraucher vom Leistungsangebot abgelenkt, das Spiel gehöre vielmehr selbst zum Leistungsangebot. Sittenwidrig seien Gewinnspiele nur dann, wenn das Publikum (über Gewinnchancen und/oder das Leistungsangebot eines Unternehmens) getäuscht oder von einer sachlichen Prüfung des Waren- und Leistungsangebots abgehalten werde. Dass die Hörer mit dem Spiel dazu gebracht würden, die Sendungen dieses Kanals länger zu verfolgen, sei noch kein Verstoß gegen die Prinzipien des freien Wettbewerbs: Es bleibe ihre freie Entscheidung, das Programm zu hören, wirtschaftliche Interessen der Hörer seien nicht berührt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2002 - I ZR 225/99