Zum Titelrecht bei zwei Kinderbuch-Bestsellern

Mit seinem Kinderbuchtitel '1, 2, 3 im Sauseschritt' macht ein Verlag seit 1985 gute Geschäfte. Von der Musikkassette mit Kinderliedern und Versen wurden bis 1998 etwa 650.000 Stück verkauft. Das Buch ging in dieser Zeit 450.000 mal über den Ladentisch, zusätzlich kam eine CD ('Und weiter geht's im Sauseschritt') auf den Markt.

Doch die Konkurrenz schlief nicht. 1998 brachte ein anderer Verlag ein Kinderbuch - eine Sammlung von Versen, Märchen und Sprüchen - unter dem Titel 'Eins, zwei, drei im Bärenschritt' heraus, das mittlerweile ebenfalls als Hörspielkassette erhältlich ist. Der 'Sauseschritt'-Verlag warf ihm vor, sich als Trittbrettfahrer an den beliebten Titel anzuhängen. Er pochte auf seine älteren Rechte, forderte ein Verbot des Titels 'im Bärenschritt' und Schadenersatz.

Beim Bundesgerichtshof (BGH) zog der 'Sauseschritt'-Verleger allerdings den Kürzeren (I ZR 108/00). Ein Verbot käme nur in Frage, so der BGH, wenn die beiden Titel leicht zu verwechseln wären und damit die Gefahr wirtschaftlichen Schadens durch 'Schmarotzertum' bestünde. Das treffe hier aber nicht zu, obwohl sich die Titel durchaus ähnelten. Im Schriftbild setzten sie sich jedoch deutlich voneinander ab: hier die Ziffernfolge '1, 2, 3', da die ausgeschriebene Zählfolge 'Eins, zwei, drei'. '1, 2, 3 im Sauseschritt' sei außerdem ein allgemein bekanntes 'geflügeltes Wort', das der Kunde sofort erkenne. Da 'Bärenschritt' auch inhaltlich etwas anderes bedeute, unterscheide sich dieser Titel ausreichend von dem des älteren Produkts. Ergebnis: Die Konkurrenz bleibt auf dem Buchmarkt präsent.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2002 - I ZR 108/00
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