Das Oberlandesgericht München gab ihm Recht und stellte fest, die Werbung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Sportlers dar (21 U 4612/00). Ob und in welcher Weise sich eine Person vermarkten lasse, entscheide ausschließlich diese selbst. Niemand dürfe fremde Namen ohne Genehmigung zu Werbezwecken benützen, zumal dann, wenn die Betroffenen ihren Namen im Geschäftsverkehr selbst zu Werbezwecken einsetzten.
Zielgruppe des ursprünglichen Werbespots mit 'Boris' seien Personen, die an einem Internet-Zugang interessiert, jedoch technisch nicht sehr beschlagen seien und wenig Erfahrung mit Computern hätten. Zeitungsanzeige und Fernseh-Werbespot der Konkurrenz bezögen sich direkt auf diese Werbung der Firma AOL und die Adressaten wüssten, dass hier von Boris Becker die Rede sei. Damit nutze man die hohe Aufmerksamkeit, die dem populären Sportler und Träger der AOL-Werbung entgegengebracht werde, in unzulässiger Weise aus.
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