Das Landgericht Düsseldorf erklärte das beanstandete Verhalten jedoch für rechtens. Die Androhung der Kündigung der Vertragsverhältnisse stellt kein missbräuchliches Verhalten dar. Auch wenn "Toll Collect" eine Alleinstellung auf dem deutschen "Maut-Markt" innehat, liegt in dem Vorgehen keine Zugangsverweigerung, da der Betreiber den Transportunternehmen den Zugang zum automatischen Mautbetrieb nicht generell verwehrt, sondern nur von der Einhaltung bestimmter Konditionen abhängig macht. Im Übrigen hielt das Gericht das Kartellrecht in diesem Fall überhaupt nicht anwendbar, da die staatliche Mautgebührenerhebung als hoheitliches Handeln keine unternehmerische Tätigkeit im Sinn des Kartellrechts darstellt.
Urteil des LG Düsseldorf vom 10.05.2006
12 O 255/05 (Kart)
Pressemitteilung des LG Düsseldorf
|
|