Keine Dringlichkeitsvermutung bei Untätigkeit nach Fernsehausstrahlung

Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechtsverstößen können bei vorliegender Dringlichkeit durch einstweilige Verfügungen gesichert werden. Zwar sieht das Gesetz keine Frist für einen entsprechenden Antrag vor. Für das Oberlandesgericht Hamburg fehlt es jedoch an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit, wenn der Betroffene gegen einen sein Persönlichkeitsrecht verletzenden TV-Film über zwei Jahre nicht gerichtlich vorgegangen ist, auch wenn nunmehr eine erneute Ausstrahlung unmittelbar bevorsteht.

Beschluss des OLG Hamburg vom 20.03.2008
7 W 19/08
OLGR Hamburg 2008, 410

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