Nach Einschätzung der Karlsruher Richter ist Verbrauchern in der Regel bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben alsbald leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwingend aufgerufen werden muss.
Urteil des BGH vom 04.10.2007
I ZR 143/04
BGHR 2008, 135
NJW 2008, 1384
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