Gegendarstellung auf Titelseite

Wurde ein Presseunternehmen von einem Gericht zum Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Illustrierten verpflichtet, muss die Gegendarstellung nicht unbedingt die gleiche Fläche einnehmen wie die von dem Betroffenen beanstandete Erstmitteilung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gegendarstellung ansonsten die gesamte Seite füllen und dadurch die Wirkung der Titelseite als Kaufanreiz weitestgehend zerstört würde. In einem derartigen Fall kann es ausreichen, wenn die Gegendarstellung etwa 150 Prozent der Fläche des reinen Textteils der Erstmitteilung einnimmt.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.07.2006
14 U 86/06
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe

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